1 person sitz in seilen gesichert im Rollstuhl in der Ludt. Sie hält einen Aufzug aus Pappcarton in der Hand "no access no peace" daneben ein Banner: neues BGG fördert Ausgrenzung von Behinderten"

Kundgebung vor der CDU Zentrale in HH – Rede von Kassandra

Liebe Menschen, die diesen Redebeitrag hören,

in den nächsten Wochen soll der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BGG, also des Behindertengleichstellungsgesetzes seine 2. und 3. Lesung im Bundestag haben und kurz danach verabschiedet werden.

In dem Gesetzentwurf gibt es viele Punkte, die von behinderten Menschen kritisiert werden. Sehr viele Punkte.

Ich heiße Kassandra Ruhm, ich gehöre zur anti-ableistischen Aktion Nord und ich will heute nur zwei dieser vielen Punkte ansprechen.

Wie viele andere behinderte Menschen, kann ich aufgrund von zu vielen unterschiedlichen Barrieren und aus gesundheitlichen Gründen heute nicht selbst da sein. Verdammt. Deshalb habe ich meine Rede aufgenommen und als Audiodatei geschickt. Wenn alle problemlos kommen könnten, die wollen, dann wären wir viel, viel mehr Menschen, als heute hier vor der Landesgeschäftsstelle der CDU Hamburg zu sehen sind.

Jetzt kommt mein erster Punkt:

Ihr habt es bestimmt schon oft gehört: Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland gültiges Recht.

Die UN-Behindertenrechtskonvention legt fest, dass behinderte Menschen das Recht auf umfassende Barrierefreiheit haben. Sowohl an staatlich finanzierten Orten, als auch an Orten der Privatwirtschaft. Überall.

Weil wir ein Teil der Gesellschaft sind und nicht ausgrenzt und benachteiligt werden dürfen.

Unser Staat hat sich verpflichtet, die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen und alle Gesetze entsprechend zu ändern. Bislang fehlt eine Verpflichtung der Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit im BGG. Deshalb ist naheliegend, dass das BGG geändert werden soll.

Auf den ersten Blick wird die Privatwirtschaft im aktuellen Entwurf des BGG endlich auch in die Pflicht genommen. (S. 2 und außerdem S. 10 § 7, Abs. 2 etc. pp.)

In § 7, Absatz 2 steht: „Ein Unternehmer, der … Güter … oder Dienstleistungen anbietet …, darf Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu … diesen Gütern … nicht benachteiligen.“

Diese Pflicht wird direkt darunter in Absatz 3 aber sofort wieder weitgehend zurückgenommen.

Denn in § 7, Absatz 3, 3 steht: „für Unternehmer (…) gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. (S. 2 bzw. 10)

Ich würde meine Freizeit gerne nicht nur in Behörden und ähnlichem verbringen können, sondern auch in privatwirtschaftlichen Angeboten wie Cafes und anderen schönen Orten.

Wie soll das mit so einem Gesetz möglich werden?

Ich frage mich: Wie oft müssen wir es noch wiederholen?

Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland gültiges Recht.

Es geht nicht darum, dass wir Geschenke haben wollten, sondern es geht um unsere verbrieften Rechte.

Jetzt komme ich zum zweiten Punkt:

Wie soll es zu der umfassenden Verbesserung der Barrierefreiheit im privaten Bereich kommen, die im Gesetzentwurf vollmundig angekündigt wird (zum Beispiel auf S. 2)?

Bei privatwirtschaftlichen Angeboten soll ganz ausdrücklich nicht durch die Umsetzung von Barrierefreiheitsvorschriften Schritt für Schritt systematisch Barrierefreiheit hergestellt werden. (u.a. S. 2, S. 16 + S. 37)

Sondern wir behinderte Menschen sollen im konkreten Einzelfall mit den Unternehmen der Privatwirtschaft in Dialog treten. Durch diesen Dialog angeregt, sollen die Unternehmen dann „individuelle“ Lösungen für den Einzelfall ermöglichen. (u.a. S. 16, oben).

Also nur wenn sie möchten, denn alle Änderungen an ihren Angeboten können sie ja als angeblich „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ zurückweisen.

Wir behinderten Menschen haben also die Verantwortung, individuell immer wieder Unternehmer*innen auf Barrieren anzusprechen und um Änderungen zu bitten.

Der Gesetzentwurf fordert diesen sogenannten „Dialog der Beteiligten“ von uns ein, um dadurch bei den verschiedensten Unternehmen Verbesserungen zu erreichen. Statt dass der Staat klar vermittelt, dass private Unternehmen Schritt für Schritt dort barrierefrei werden müssen, wo dies nicht nach konkreter Prüfung tatsächlich unverhältnismäßig schwer umzusetzen ist. Die Verantwortung wird uns behinderten Menschen gegeben. Und zwar für jeden Einzelfall von Neuem.

Wenn wir die Aufgabe annehmen und immer wieder aufs Neue Cafes, Läden, Arztpraxen und andere öffentliche Angebote ansprechen – welche Verbesserungen von Barrieren schweben dem Gesetzgeber denn dann vor? Irreführenderweise werden die Verbesserungen im Gesetzestext als „angemessene Vorkehrungen“ bezeichnet.

Es gibt im Gesetzentwurf Listen von Beispielen von „angemessenen Vorkehrungen“, um Barrierefreiheit herzustellen. (S. 25-26 + S. 37-38)

Ich selbst bin Rollstuhlfahrerin. Eins der Beispiele lautet:

„Im Supermarkt, der über einen für den Rollstuhl zu engen Eingangsbereich verfügt, kann der Mensch im Rollstuhl seinen Einkaufszettel abgeben und der Einkauf wird durch eine mitarbeitende Person erledigt, soweit es die Personaldecke zu der gegebenen Zeit

zulässt.“ (S. 25) Diese Maßnahme soll angeblich kostenlos sein. Obwohl die Arbeitszeit des Personals doch bezahlt werden muss. Im Zusammenhang mit Stufen vorm Eingang des Geschäfts wird als eine angeblich „angemessene Vorkehrung“ beschrieben, „sich Waren durch einen Mitarbeiter vor die Tür des Geschäfts bringen zu lassen“ (S. 37).

Ja, das habe ich schon oft gemacht. Vor einem Geschäft gestanden und versucht, das Personal drinnen irgendwie auf mich aufmerksam zu machen. Was nicht immer einfach ist, wenn man eben nicht herein gehen kann, sondern draußen vor der verschlossenen Tür steht. Ich habe mich gestreckt und gereckt, um irgendwie an ein Fenster klopfen zu können. Ich habe mich vor die Tür gestellt und immer wieder gerufen und gewunken. Manchmal habe ich im Internet Telefonnummern ausfindig gemacht, aber während der Arbeit gehen Menschen nicht unbedingt ans Telefon.

Manchmal bin ich unverrichteter Dinge wieder gefahren, weil sich die Situation zu unangenehm angefühlt hat.

Meistens habe ich es mit entsprechend großem Einsatz geschafft, jemanden auf mich aufmerksam zu machen oder Passant*innen zu finden, die genug Zeit übrighatten, um für mich herein zu gehen und Bescheid zu sagen, dass draußen eine Rollstuhlfahrerin steht und Hilfe braucht. Dann versuche ich normalerweise, ganz entzückend zu lächeln und ausgesprochen sympathisch zu wirken, damit mein Gegenüber den Wunsch hat, mir zu helfen. Obwohl drinnen auch andere Dinge zu tun sind.

Ich kann den Trick mit dem süß gucken und sehr dankbar sein ziemlich gut. Manchmal hat sich das Personal richtig viel Mühe gegeben, mir alle möglichen Sachen heraus zu bringen und immer wieder rein und raus zu laufen, ohne mir Vorwürfe zu machen, dass ich ihnen die knappe Zeit stehle. Nicht immer. Aber manchmal, wenn ich sehr doll gelächelt habe und sehr dankbar war. Und wenn sie genug Zeit übrighatten.

Aber selbst in diesen Fällen habe ich viel weniger Waren ansehen und viel schlechter abwägen können, als wenn ich mich einfach selbst im Laden in Ruhe hätte umgucken und gut auswählen können. Was das Personal nur einen Bruchteil der Zeit gekostet hätte.

Manchmal hat man mich spüren lassen, dass der Aufwand, der für mich nötig war, störte und die Zeit eigentlich nicht da war.

Ich glaube, oft sitzt das Personal gar nicht tatenlos herum und langweilt sind, sondern es hat viel anderes zu tun, das auch erledigt werden muss.

Aber um Hilfe bitten zu müssen und abgewiesen zu werden, tut weh. Verdammt weh.

Das sind also die „angemessenen Vorkehrungen“, mit denen unsere Bundesregierung aus CDU und SPD für die Gleichstellung von behinderten Menschen sorgen möchte?

Ich bin schon sehr oft in den geforderten „Dialog der Beteiligten“ gegangen, habe über Barrierefreiheit aufgeklärt und habe viel zu oft erfolglos gebettelt.

Weil die ewige Bittstellerrolle auf Dauer so demütigend und belastend ist, versuche ich mittlerweile, solche Situationen möglichst zu vermeiden. Genauso wie die meisten anderen behinderten Menschen auch. Man nutzt lieber weniger Angebote, als sich dieser Bittstellerrolle und den langen Diskussionen immer wieder auszusetzen. Man geht dahin, wo es ohne große Probleme klappt. Ich glaube, das ist ganz normal und gut für die eigene seelische Gesundheit.

Zur vom BGG angeblich angestrebten gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (S. 2) führen die „Dialog der Beteiligten“, die wir für „individuelle Lösungen“ für jeden „Einzelfall“ auf Neue führen sollen, nicht. Im Gegenteil.

Wer wissen möchte, was zu meinen Kritikpunkten wörtlich im Gesetzestext steht, kann meine Rede in unserem Blog nachlesen. Da habe ich die Seitenzahlen der entsprechenden Stellen angegeben und ein paar Text-Zitate zusammengetragen.

Unseren Blog findet man unter https://fightableism.noblogs.org/ .

Am Montag, den 22. Juni 2026 findet in Berlin eine Expert*innen-Anhörung zum BGG statt. Ich hoffe, dass viele aus unseren Reihen dort sein werden. Und ich hoffe, dass die Politiker*innen von CDU und SPD doch noch umdenken.

Wir haben heute selbst einen Seilaufzug mitgebracht, um darauf aufmerksam zu machen, dass wir behinderten Menschen zu oft selbst dafür verantwortlich gemacht werden, Barrieren abzubauen, weil es sonst niemand tut. Obwohl es eine gesamt-gesellschaftliche Aufgabe sein sollte, dass alle Menschen teilhaben können.

Nein, CDU, so darf kein Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet werden. Das ist keine Barrierefreiheit und keine Gleichstellung. Das ist Demütigung und Benachteiligung. Wir werden hilfebedürftig gemacht, obwohl wir es bei barrierefreien Angeboten überhaupt nicht wären.

Und Barrierefreiheit ist seit der UN-Behindertenrechtskonvention unser Recht.

ANHANG

Verweise zum Gesetzestext des „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“

Bei den Verweisen in meiner Rede beziehe ich mich auf die Seitenzahlen in der vom Bundesrat zur Verfügung gestellten Drucksache 96/26 vom 13.02.26 https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0096-26.pdf, nicht auf die Seitenzahlen im Dokument des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Hier eine unvollständige Auswahl der Textstellen aus dem Gesetzentwurf, auf die ich mich beziehe und die ich besonders relevant finde.

Die Hervorhebungen durch Fettdruck stammen von mir, Kassandra Ruhm, nicht vom Gesetzgeber.

S. 2 des einleitenden, ersten Teils (S. 2 des pdf-Dokuments), Kapitel:

„B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im

privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessert werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Das heißt, private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ermöglichen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten.

Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten.

Indem es den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sicherstellt, trägt das Gesetz zu einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben bei. Im Streitfall kann zunächst ein niedrigschwelliges, kostenfreies Schlichtungsverfahren helfen.

Unternehmen können sich kostenlos durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen. Dokumentations- oder Berichtspflichten entstehen nicht.

S. 2 des Hauptteils (S. 10 des pdf-Dokuments):

§ 7, Absatz 2

„Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, darf Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen.“

§ 7, Absatz 3, 3

für Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung.“

S. 3 des Hauptteils (S. 11 des pdf-Dokuments):

§ 7b, Abs. 2

„…Für öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Haftung

nach Satz 3 auf 1 000 Euro begrenzt. (…)

Gegenüber privaten Unternehmern kann kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. …“

S. 4 des Hauptteils (S. 12 des pdf-Dokuments):

§ 7b, Abs. 3

„Verletzt ein Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz

1 Nummer 2, kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des Ver-

stoßes verlangt werden.“

Im Textteil „Begründung“ steht auf S. 16 oben (S. 24 des pdf-Dokuments), im Kapitel:

„II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Ermöglichung von individuellen, praktikablen Lösungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Danach sollen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten.“

Überraschend beschönigend ist meiner Ansicht nach diese Passage auf S. 24 (S. 32 des pdf-Dokuments), Mitte im Kapitel

„5.2.1 Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung beim Zugang zu

Gütern und Dienstleistungen

Auswirkungen des Gesetzes

Die meisten Unternehmen stellen schon heute angemessene Vorkehrungen bereit, weil Menschen mit Behinderungen zu ihren Kunden zählen und es in ihrem unternehmerischen Interesse liegt, für diese Menschen den Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen.“

S. 24 (S. 32 des pdf-Dokuments) unten:

„Unter den Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes fallen nur jene Unternehmen, die aufgrund

der § 7 Absatz 2 und 3 neu auf Hinweis eines Menschen mit Behinderungen eine angemessene Vorkehrung zur Überwindung einer Barriere vornehmen. Auf sie hat die Neuregelung unmittelbare Wirkung. Nur die Unternehmen dieser Fallgruppe sind für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands relevant. Die Höhe des Erfüllungsaufwands des einzelnen Unternehmens hängt ab von den Kosten pro angemessener Vorkehrung und von der Frage, ob Verfahrenskosten für eine Schlichtung entstehen.“

S. 37 (S. 45 des pdf-Dokuments), Mitte:

Die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, unterscheidet sich von der Verpflichtung zur allgemeinen Barrierefreiheit. Beide zielen darauf ab, Zugänglichkeit zu schaffen.

Anders als die Pflicht etwa durch universelles Design oder unterstützende Technologien

Barrierefreiheit herzustellen, die eine ex-ante Pflicht darstellt, handelt es sich bei der Pflicht

zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen um eine Ex-Nunc-Pflicht. Als Ex-Nunc-Pflicht müssen angemessene Vorkehrungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, ab dem ein Mensch mit Behinderungen Zugang begehrt.

S. 37 (S. 45 des pdf-Dokuments), Mitte/unten:

„Die Art der zu treffenden angemessenen Vorkehrung hängt von der Art der individuellen Einschränkung der betroffenen Personen und der konkret bestehenden Barriere ab:

(…)

Stufen, die in ein Geschäft führen, können für einen mobilitätseingeschränkten Menschen eine Barriere darstellen. Eine angemessene Vorkehrung könnte hier darin bestehen, eine mobile Rampe bereitzustellen. Eine weitere Maßnahme, um die Barriere zu überwinden, wäre die Möglichkeit, sich Waren durch einen Mitarbeiter vor die Tür des Geschäfts bringen zu lassen“